Barrierefreies Bad & Pflegegrad: Was zahlt die Pflegekasse?

Stand: Januar 2026

Was zahlt die Pflegekasse für Barrierefreies Bad? Hier finden Sie Leistungsart, Betrag (bis zu 4.180 € je Maßnahme) und den Weg zur Bewilligung – ab Pflegegrad 1.

LeistungsartWohnumfeldverbessernde Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Betragbis zu 4.180 € je Maßnahme
Voraussetzungab Pflegegrad 1

Der Umbau zur ebenerdigen Dusche, ein barrierefreies WC oder Haltegriffe gelten als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen großen Teil der Kosten.

Wer zahlt – und wie viel?

Barrierefreies Bad läuft über die Wohnumfeldverbessernde Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Kasse übernimmt bis zu 4.180 € je Maßnahme (bis 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt). Das senkt Ihren Eigenanteil deutlich – vorausgesetzt, der Antrag wird richtig gestellt.

Voraussetzungen

Damit die Kasse zahlt, gilt: mindestens Pflegegrad 1; der Umbau muss die selbstständige Lebensführung oder die Pflege erleichtern. Den voraussichtlichen Pflegegrad schätzen Sie vorab mit dem Pflegegrad-Rechner ein.

So bekommen Sie die Leistung

  1. Angebot eines Fachbetriebs einholen
  2. Antrag vor Umbaubeginn bei der Pflegekasse stellen
  3. Bewilligung abwarten
  4. Rechnung einreichen

Wichtig: Bei Umbauten und Anschaffungen den Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen und die Bewilligung abwarten.

Mehr dazu: So beantragen Sie den Zuschuss.

Badumbau & Pflegegrad: nächster Schritt
Bis 4.180 € für die ebenerdige Dusche & Co.
Passende Zuschüsse finden →

Häufige Fragen

Welche Bad-Umbauten werden bezuschusst?

Typisch sind der Umbau der Badewanne zur ebenerdigen Dusche, ein barrierefreies WC, Haltegriffe und rutschhemmende Böden. Maßgeblich ist, dass die Maßnahme die Pflege oder die selbstständige Lebensführung erleichtert.

Gilt der Zuschuss zusätzlich zum Treppenlift-Zuschuss?

Der Betrag von bis zu 4.180 € gilt je Maßnahme. Bad und Treppenlift können als getrennte Maßnahmen jeweils gefördert werden, wenn sich der Bedarf entsprechend begründen lässt.

Diese Angaben dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Angaben ohne Gewähr.

Quellen & Stand

Angaben geprüft – Stand: Januar 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.