Zuschuss-Finder: Was zahlt die Pflegekasse?

Stand: Januar 2026

Wählen Sie Pflegegrad und Vorhaben – der Zuschuss-Finder zeigt Ihnen die passenden Förderungen der Pflegeversicherung, von bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zur Pflegehilfsmittel-Pauschale.

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Passende Zuschüsse je nach Angabe

    Die genaue Bewilligung erfolgt durch Ihre Pflegekasse. Stellen Sie Anträge vor Beginn der Maßnahme.

    Der rote Faden: vom Pflegegrad zur passenden Förderung

    Viele Leistungen der Pflegeversicherung stehen bereit – sie müssen aber gekannt und beantragt werden. Der Zuschuss-Finder verbindet beides: Sie wählen Ihren Pflegegrad und Ihr Vorhaben, und sehen sofort, welche Zuschüsse realistisch sind und wo der nächste Schritt liegt.

    Die wichtigsten Zuschüsse im Überblick

    Den voraussichtlichen Pflegegrad können Sie vorab mit dem Pflegegrad-Rechner einschätzen. Eine vollständige Übersicht aller Geldleistungen je Grad bietet die Seite Pflegeleistungen.

    Häufige Fragen

    Welche Zuschüsse zeigt der Finder an?

    Je nach Pflegegrad und Vorhaben sehen Sie unter anderem den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.180 € je Maßnahme), die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 €), den Entlastungsbetrag (131 € monatlich) sowie die Kostenübernahme beim Hausnotruf.

    Brauche ich für die Zuschüsse einen Pflegegrad?

    Für die meisten Leistungen ja. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und die Pflegehilfsmittel-Pauschale setzen mindestens Pflegegrad 1 voraus. Den voraussichtlichen Pflegegrad können Sie zuvor mit dem Pflegegrad-Rechner einschätzen.

    Ist der Zuschuss für den Treppenlift ein fester Betrag?

    Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme – etwa für einen Treppenlift. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 € möglich. Den genauen Betrag bewilligt die Pflegekasse im Einzelfall.

    Diese Angaben dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Angaben ohne Gewähr.

    Quellen & Stand

    Angaben geprüft – Stand: Januar 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.

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