Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Stand: Januar 2026

Von Pflegegeld über Sachleistung und Entlastungsbetrag bis Verhinderungspflege: Welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen je Pflegegrad zustehen – kompakt erklärt.

Geldleistungen je Pflegegrad

Die Pflegeversicherung bündelt viele Hilfen. Manche steigen mit dem Pflegegrad, andere gelten in allen Graden gleich. Diese Tabelle zeigt die monatlichen Geldleistungen für die häusliche Pflege.

Leistung PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (mtl.) 347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung (mtl., bis zu) 796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag (mtl.) 131 €131 €131 €131 €131 €
Tages-/Nachtpflege (mtl.) 721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Vollstationäre Pflege (mtl.) 131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €

Leistungen unabhängig vom Pflegegrad

Mehrere wichtige Hilfen stehen schon ab Pflegegrad 1 und in gleicher Höhe für alle Grade bereit:

Pflegesachleistung: wenn ein ambulanter Dienst pflegt

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist der Betrag, den die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt – für Körperpflege, Ernährung, Mobilität und pflegerische Betreuung zu Hause. Der Name führt manchmal in die Irre: Gemeint sind keine Gegenstände, sondern Dienstleistungen. Sie erhalten das Geld auch nicht selbst; der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Im Plural ist häufig von Pflegesachleistungen die Rede – gemeint ist dieselbe Leistung.

Bei Pflegegrad 1 greift stattdessen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, mit dem sich ebenfalls Leistungen eines zugelassenen Dienstes bezahlen lassen.

Der Sachleistungsbetrag gilt je Monat: Was in einem Monat offen bleibt, wandert nicht in den nächsten. Der Entlastungsbetrag verhält sich anders – er lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen.

Drei Wege gibt es, die Sachleistung zu nutzen:

Wie ein ambulanter Dienst im Alltag arbeitet und was er kostet, steht unter ambulante Pflege.

Welche Leistung passt zu welcher Situation?

Pflegen Angehörige selbst, ist das Pflegegeld die Basis. Übernimmt ein ambulanter Dienst, lohnt die Sachleistung. Für Umbauten – Treppenlift, ebenerdige Dusche – greift der Wohnumfeld-Zuschuss. Welche Förderungen für Ihr konkretes Vorhaben zusammenpassen, zeigt Ihnen der Zuschuss-Finder in wenigen Klicks.

Was steht Ihnen konkret zu?
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Häufige Fragen

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 stehen vor allem der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, die Pflegehilfsmittel-Pauschale bis 42 € monatlich, der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 € sowie Pflegeberatung und ein Zuschuss zur vollstationären Pflege zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung?

Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen. Die Sachleistung übernimmt stattdessen die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes – mit höheren Beträgen je Pflegegrad. Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen.

Gibt es Leistungen unabhängig vom Pflegegrad?

Mehrere Leistungen gelten für alle Pflegegrade 1 bis 5 in gleicher Höhe, etwa der Entlastungsbetrag (131 €), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (bis 42 €) und der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 €).

Was ist die Pflegesachleistung?

Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist der Betrag, den die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt – für Körperpflege, Ernährung, Mobilität und pflegerische Betreuung zu Hause. Gemeint sind Dienstleistungen, keine Gegenstände. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. 2026 gelten monatlich bis zu 796 € bei Pflegegrad 2, 1.497 € bei Pflegegrad 3, 1.859 € bei Pflegegrad 4 und 2.299 € bei Pflegegrad 5.

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?

Ja, als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Angehörige und ambulanter Dienst teilen sich die Pflege: Wird etwa die Hälfte der Sachleistung abgerufen, wird zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Zusätzlich lassen sich bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.

Diese Angaben dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Angaben ohne Gewähr.

Quellen & Stand

Angaben geprüft – Stand: Januar 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.