Entlastungsleistungen: Auszeit für pflegende Angehörige

Stand: Januar 2026

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und der Entlastungsbetrag – die Leistungen, die pflegenden Angehörigen eine Auszeit verschaffen. Mit Verhinderungspflege-Rechner.

Wie viel Verhinderungspflege steht Ihnen zu?
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Verhinderungs- + Kurzzeitpflegebis 3.539 €/Jahr
Entlastungsbetrag131 €/Monat
Verhinderungspflegebis 8 Wochen/Jahr

Wer zu Hause pflegt, braucht selbst Erholung – für Urlaub, Krankheit oder einfach ein paar freie Stunden. Genau dafür gibt es die Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung: Die Verhinderungspflege springt ein, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist, die Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, und der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich finanziert Betreuung und Alltagshilfen. Diese Leistungen sind oft ungenutzt, weil sie kompliziert wirken. alavita macht sie greifbar: Mit dem Verhinderungspflege-Rechner sehen Sie in wenigen Klicks Ihr verfügbares Budget, in den Ratgebern erfahren Sie, wie Antrag, stundenweise Nutzung und Abrechnung funktionieren – jede Zahl mit Stand-Angabe und offizieller Quelle.

Rechner & Ratgeber

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Häufige Fragen

Welche Entlastungsleistungen gibt es?

Die wichtigsten sind Verhinderungspflege (Ersatz bei Ausfall der Pflegeperson), Kurzzeitpflege (vorübergehend vollstationär), Tages- und Nachtpflege (teilstationär) sowie der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Betreuung und Alltagshilfen.

Wie viel Geld steht für eine Auszeit zur Verfügung?

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (ab Pflegegrad 2). Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich in allen Pflegegraden. Ihr konkretes Verhinderungspflege-Budget zeigt der Rechner.

Ab welchem Pflegegrad gelten die Leistungen?

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Diese Angaben dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Angaben ohne Gewähr.

Quellen & Stand

Angaben geprüft – Stand: Januar 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.