Entlastungsleistungen: Auszeit für pflegende Angehörige
Stand: Januar 2026
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und der Entlastungsbetrag – die Leistungen, die pflegenden Angehörigen eine Auszeit verschaffen. Mit Verhinderungspflege-Rechner.
Wer zu Hause pflegt, braucht selbst Erholung – für Urlaub, Krankheit oder einfach ein paar freie Stunden. Genau dafür gibt es die Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung: Die Verhinderungspflege springt ein, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist, die Kurzzeitpflege bietet eine vorübergehende vollstationäre Versorgung, und der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich finanziert Betreuung und Alltagshilfen. Diese Leistungen sind oft ungenutzt, weil sie kompliziert wirken. alavita macht sie greifbar: Mit dem Verhinderungspflege-Rechner sehen Sie in wenigen Klicks Ihr verfügbares Budget, in den Ratgebern erfahren Sie, wie Antrag, stundenweise Nutzung und Abrechnung funktionieren – jede Zahl mit Stand-Angabe und offizieller Quelle.
Rechner & Ratgeber
Häufige Fragen
Welche Entlastungsleistungen gibt es?
Die wichtigsten sind Verhinderungspflege (Ersatz bei Ausfall der Pflegeperson), Kurzzeitpflege (vorübergehend vollstationär), Tages- und Nachtpflege (teilstationär) sowie der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich für Betreuung und Alltagshilfen.
Wie viel Geld steht für eine Auszeit zur Verfügung?
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (ab Pflegegrad 2). Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich in allen Pflegegraden. Ihr konkretes Verhinderungspflege-Budget zeigt der Rechner.
Ab welchem Pflegegrad gelten die Leistungen?
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
Diese Angaben dienen Ihrer Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Angaben ohne Gewähr.
Quellen & Stand
- SGB XI § 39 – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege)
- SGB XI § 42 – Kurzzeitpflege
- SGB XI § 45b – Entlastungsbetrag
- BMG – Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 (Kurzüberblick)
- GKV-Spitzenverband – Pflegeversicherung
Angaben geprüft – Stand: Januar 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.